Vertragsbedingungen – Klarheit beim Kleingedruckten.

Vertragsbedingungen für Selbstfahrer-Yachten, AVB-2015

1. Verpflichtungen des Vercharterers


Bereitstellung: Der Vercharterer verpflichtet sich, die Yacht zum vereinbarten Termin und Ort aufgetankt, in sauberem Zustand, seeklar und charterfertig zur Verfügung zu stellen. Kann der Vercharterer die gecharterte Yacht oder eine gleichwertige Ersatzyacht nicht innerhalb von 48 Stunden zur Verfügung stellen, so ist der Charterer berechtigt vom Vertrag zurücktreten, und die bezahlten Chartergebühren sind sofort zur Rückzahlung fällig. Weitergehende Ersatzansprüche des Charterers, insbesondere Reisekosten, Zeitausfall etc. sind ausgeschlossen. Übernimmt der Charterer die verspätet angelieferte Yacht, so hat er auf jeden Fall Anrecht auf Rückerstattung der anteilmässigen Chartergebühr. Der Vercharterer hat den Charterer angemessen in den Gebrauch der gecharterten Yacht einzuweisen.


Versicherung: Während der Charterdauer besteht eine im Charterpreis inbegriffene Kasko- und Haftpflichtversicherung für Schäden und Verlust durch Feuer, Explosion, höhere Gewalt, Schiffsunfall und Diebstahl mit einem Selbstbehalt pro Schadenfall in der Höhe der angegebenen Kaution. Nicht gedeckt sind Unfälle, Verletzungen und Personenschäden an Bord, sowie vom Charterer mit an Bord gebrachte Artikel. Grobfahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden oder Verluste sind nicht gedeckt und müssen vom Charterer bezahlt werden, unabhängig von der hinterlegten Kaution. Eine Personen-Unfallversicherung ist Sache des Charterers.
Inventar: Die Charteryacht entspricht nach Konstruktion und Ausrüstung den Vorschriften der örtlichen Behörden. Der Vercharterer stellt dem Charterer eine Inventarliste zur Verfügung, die es dem Charterer ermöglicht zu entscheiden, welche Ausrüstungsgegenstände er zusätzlich selbst mitbringen könnte.


2. Verpflichtungen des Charterers


Zahlungen: Der Charterer verpflichtet sich, die vertraglichen Zahlungen fristgerecht zu begleichen. Gehen die Zahlungen nicht termingerecht ein, so kann der Vercharterer nach Mahnung und Friststellung (10 Tage) den Chartervertrag stornieren und die Yacht anderweitig vermieten. Kann die Yacht nicht mehr oder nur für kürzere Zeit oder nur mit Rabatt verchartert werden, so hat der Vercharterer vollen Schadensersatzanspruch gegen den Charterer auf die Chartergebühr.


Nutzung: Der Charterer verpflichtet sich, die Yacht so zu behandeln, als wäre sie seine eigene, die Yacht ausschliesslich zu reinen Vergnügungsfahrten für sich und seine Crew zu nutzen, keine Waren und Passagiere gegen Bezahlung zu befördern, an keinen Regatten oder Wettfahrten teilzunehmen ohne schriftliche Genehmigung des Vercharterers, keinerlei Handel zu treiben, nicht mehr Personen an Bord zu führen als in den Schiffpapieren erlaubt ist, sich in den Häfen ordnungsgemäss an- und abzumelden, keine Waffen, Drogen oder Tiere an Bord zu haben und nicht gegen geltendes Recht zu verstossen. Die Yacht darf nicht an Dritte übertragen werden, noch darf die Yacht untervermietet werden. Der Charterer hat den Anweisungen der Basisleitung Folge zu leisten. Nachtfahrten sind in den Jungferninseln generell nicht und in den aussereuropäischen Basen nicht gestattet, ausser mit schriftlicher Genehmigung des Vercharterers und dem Nachweis entsprechender Erfahrung zweier Crewmitglieder. Bei falschen Informationen über die Erfahrung im Nachtfahren wird der Vercharterer von jeglicher Verantwortung und allen Kosten freigestellt. Das Einlaufen hat immer bei Tageslicht zu erfolgen. Die im Vertrag genannten Reviergrenzen dürfen ohne schriftliche Genehmigung des Vercharterers nicht überschritten werden. Bei Übertretung dieser Vorschrift haftet der Charterer allein für alle Folgen von Schäden.


Befähigung: Der Charterer/Skipper belegt, dass er erfahren und fähig ist, Segelyachten mit Motor des gecharterten Typs und Grösse zu führen. Er bestätigt, genügend Erfahrung und Kenntnisse in der Seefahrt und Navigation für das Führen einer Segelyacht zu haben. Der Vercharterer behält das Recht vor, die Tauglichkeit des Skippers/Charterers nach eigenem Ermessen zu überprüfen. Sollte der Skipper als nicht qualifiziert erachtet werden, hat der Vercharterer das Recht, die Nutzung der Yacht auf den Liegeplatz zu beschränken, bis ein Helfer zur Verfügung steht.


Schlepp: Der Charterer wird andere Yachten nur im ausdrücklichen Notfall schleppen und die gecharterte Yacht auch nur im ausdrücklichen Notfall (wenn Mannschaft oder Yacht in höchstem Masse gefährdet sind) schleppen lassen (in diesem Fall nur mit eigener Trosse um hohe Bergungskosten zu vermeiden). Der Lohn für das Schleppen muss vorher ausgehandelt und möglichst schriftlich oder durch Zeugen bestätigt werden.


Kosten: Der Charterer hat alle zusätzlichen Kosten während des Törns zu übernehmen, die nicht Teil des Chartervertrages sind. Dies sind u. a. Hafen- und Zollgebühren und Verbrauchsgüter, insbesondere Treibstoff, Öl, Wasser etc.


Dokumentation: Der Charterer hat ein ordnungsgemässes, den seemännischen Gebräuchen entsprechendes Logbuch zu führen. Heftführung ist ausreichend. Neben den örtlichen Angaben sind besondere Vorkommnisse wie Schäden, Havarien, Grundgebühren, sowie nach Übernahme aufgetretene oder erst erkannte Mängel aufzuführen. Der Charterer wird darauf hingewiesen, dass Ansprüche wegen versteckter oder aufgetretener Mängel aufzuführen. Der Charterer wird darauf hingewiesen, dass Ansprüche wegen versteckter oder aufgetretener Mängel ausgeschlossen sind, die nicht durch ein ordnungsgemässes Logbuch dokumentiert sind. Der Charterer haftet dem Vercharterer/Eigner gegenüber auch für alle Schäden und Folgeschäden, die von der Kasko/Haftpflichtversicherung im Schadensfall deshalb abgelehnt werden, weil ordnungsgemäass Logbuchaufzeichnungen für das Schadensereignis fehlen. Grundgebühren sind zu vermerken und zwingend bei der Rückkehr der Yacht schriftlich zu melden.
Sicherheit: Der Charterer hat die Routenplanung so auszulegen, dass auch bei widrigen Wetterverhältnissen die Yacht rechtzeitig gemäss Vertrag im Zielhafen ist. Er verpflichtet sich, bei gefährlichen Wetterverhältnissen einen schützenden Hafen oder eine schützende Bucht anzulaufen, resp. solche nicht zuverlassen.


3. Rücktritt, Änderungen


Rücktritt: Will oder kann der Charterer die Yacht nicht übernehmen, so hat er die Agentur schriftlich zu benachrichtigen. Die Agentur wird sich um eine Ersatzcharter bemühen. Bei Rücktritt des Charterers bis 100 Tage vor Charterantritt verfällt die Anzahlung. Bei Rücktritt bis 60 Tage vor Antritt betragen die Rücktrittskosten min. 50 %, und nach weniger als 60 Tagen vor Charterantritt 100 % der Chartersumme. Die Stornokosten gelten auch für einen mitbestellten Skipper. Ist eine Weitervermietung durch die Agentur nur für eine kürzere Charterdauer oder nur unter Gewährung eines Preisnachlasses möglich, so ist lediglich der Differenzbetrag zum vollen Charterpreis, zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr von CHF 500.-, zu entrichten. Eine Rückzahlung erfolgt nach Vorliegen der Zahlungen des Ersatzcharterers. Bei Annullation bleibt die Agenturprovision unberührt (siehe § 12). Es wird dringend der Abschluss einer Reise-Rückversicherung empfohlen.
Änderung: Für nachträgliche Umbuchungen und Terminänderungen werden CHF 300.- Bearbeitungsgebühr pro Änderung berechnet.


4. Übernahme der Yacht


Dokumente: Der Charterer hat spätestens 6 Wochen vor Charterbeginn eine Crewliste und eine Kopie des Segelscheines des Skippers an die Agentur zu senden. Für verspätetes Auslaufen aufgrund mangelnder oder zu spät eingesandter Dokumente kann der Vercharterer nicht belangt werden.


Yachtübernahme: Der ordnungsgemässe Zustand der Yacht und die Vollständigkeit der übernommenen Ausrüstung sind vom Charterer zu überprüfen und mit Unterschrift auf dem Ausrüstungsverzeichnis zu bestätigen. Spätere Einwendungen des Charterers zur Tauglichkeit von Schiff und Ausrüstung sind nicht mehr möglich. Beim Eincheck werden dem Charterer die Funktionen der Ausrüstung ausführlich erklärt. Der Charterer hat sich hierfür genügend Zeit für eine zweckdienliche Einführung zu nehmen. Die Charterzeit umfasst die Übergabe und Rückgabe.


Kaution: Der Charterer hat die Übernahme die im Vertrag festgelegte Kaution/Selbstbeteiligung (im Fall einer Kautionsversicherung Restkaution/Selbstbeteiligung) in der vertraglich vorgesehenen Form zu hinterlegen. Diese Kaution/Selbstbeteiligung betrifft den Versicherungsselbstbehalt der Yacht pro Schadensfall und wird bei Verlust und Schäden bis zur Schadenshöhe einbehalten.


5. Leistungsstörung
Kleinere Schäden oder Verluste aus der Vorcharter, die vor Charterantritt nicht mehr behoben werden konnten und die Nutzung und Seetüchtigkeit der Yacht nicht beeinträchtigen, berechtigen nicht zu Minderungsansprüchen oder Rücktritt.
Tritt nach Übernahme der Yacht während der Charterzeit ein Schaden ein, der die Weiterfahrt ganz oder teilweise unmöglich macht, so hat der Charterer keine Ansprüche gegen den Vercharterer, wenn es sich um einen Fall von höherer Gewalt (insbesondere Witterungseinflüssen) oder Drittverschulden handelt.
Liegt ein Verschleissschaden oder ein sonstiger bei der Übernahme nicht erkennbarer Defekt an Rumpf, Takelage oder Maschine vor, so hat der Charterer Anspruch auf Rückerstattung der anteiligen Chartergebühren für die nicht genutzten Chartertage. Weitergehende Ansprüche sind – soweit dem Vercharterer und seinen Erfüllungsgehilfen nicht grobe Fahrlässigkeit zu Lasten fallen – ausgeschlossen.


6. Reparaturen Havarie


Bei Schäden, die mit Bordmitteln nicht zubeheben sind oder anderen besonderen Ereignissen während der Charterzeit, ist der Schiffsführer gehalten, Schäden zu begrenzen, kleinere Reparaturen selbst gegen Kostenerstattung zu verauslagen (bis CHF 300.-). Für grössere Arbeiten ist die vorgängige Zustimmung des Vercharterers einzuholen, und ausgetauschte Teile sind auf jeden Fall aufzubewahren. Bei Personenschäden, Kollision und sonstiger schwerer Beschädigung ist ein Protokoll anzufertigen und dieses ist in geeigneter Form beurkunden zu lassen (Polizei, Hafenbehörde, Sachverständige, Arzt). Bei Eintritt solcher Ereignisse oder bei vorsehbarer Verspätung ist der Vercharterer sofort zu benachrichtigen.


7. Verlängerung, Verspätung


Eine Verlängerung der Charter ohne vorherige Einwilligung des Vercharterers ist nicht möglich. Die Rückgabe der Yacht gilt erst als erfolgt, wenn die Yacht im vereinbarten Rückgabehafen übergeben ist. Für jeden angebrochenen Tag, den die Yacht später als vereinbart zurückgegeben wird (auch witterungsbedingt), hat der Charterer eine Nutzungsentschädigung in Höhe des doppelten täglichen Charterpreises zu bezahlen. Unberührt davon bleiben Ansprüche des Vercharterers auf weiteren Schadensersatz.
Der Charterer ist nicht berechtigt, die Yacht an einem anderen Ort als dem vereinbarten Rückkehrhafen zu verlassen. Ist er dazu – aus welchen Gründen auch immer – gezwungen, so ist er verpflichtet, den Vercharterer unverzüglich zu benachrichtigen und für eine ausreichend qualifizierte Bewachung so lange Sorge zu tragen, bis sie vom Vercharterer oder seinem Personal übernommen wird. In diesem Fall ist der Charterer verpflichtet, sämtliche aus dem Rücktransport entstehende Kosten und für jeden Überziehungstag die doppelte Chartergebühr zu bezahlen. Weitergehende Schadensersatzansprüche, wie Chartererausfallkosten des Nachcharterers, wenn dieser vom Vertrag zurücktritt, sind davon unberührt. Die Charter endet erst nach Ankunft der Yacht im vereinbarten Rückgabehafen.


8. Rückgabe der Yacht


Der Charterer verpflichtet sich, die Yacht am letzten Chartertag, resp. am Vorabend, wenn so im Vertrag festgelegt, an dem im Vertrag vereinbarten Rückgabeort, spätestens zur festgelegten Zeit und frei jeglicher Verpflichtung oder Verpfändung, aufgeklart, aufgetankt (es sei denn, Diesel ist lt. gültiger Preisliste im Charterpreis inbegriffen), ordnungsgemäss einklariert und mit vollständiger Ausrüstung, wie übernommen, dem Vercharterer zu übergeben. Der Charterer ist verantwortlich für die pünktliche Rückgabe der Yacht und hat hierfür genügend Zeit für unvorhergesehene Fälle einzurechnen. Eine Liste eventueller Schäden oder Beanstandungen ist dem Vercharterer zu übergeben. Für nicht oder mangelhaft gereinigte Yachten wird eine Reinigungsgebühr gemäss gültiger Preisliste erhoben (entfällt, wenn Endreinigung vereinbart wurde oder im Charterpreis inbegriffen ist). Verbrauchte Treibstoffe und Flaschengas sind zu ersetzen, wenn nicht vom Vercharterer übernommen. Geleistete Kautionen werden bei Schadensfreiheit ohne Abzug nach Beendigung der Charter an der Basis zurückbezahlt.


9. Regressansprüche


Sämtliche Ansprüche aus dem Chartervertrag richten sich gegen den Vercharterer/Eigner. Mängel sind sofort der Basis anzuzeigen, damit umgehend Abhilfe geschaffen kann. Über Vorbehalte und ev. Regressansprüche ist die Basis zu informieren, und es muss eine direkte, gültige Einigung mit der Basis versucht werden. Falls keine Einigung erreicht werden konnte, hat der Charterer innerhalb von 30 Tagen nach Charterende schriftlich gegenüber der Charteragentur diese geltend zu machen und eine schriftliche Bescheinigung des Basisleiters über die Anmeldung der Mängel an der Basis beizufügen. Ansprüche nach Ablauf der 30-Tagefrist sind ausgeschlossen. Lehnt der Basisleiter die Unterschriftsleistung ab, so ist der Charterer verpflichtet seine schriftliche Mängelanzeige mit dem Hinweis dieser Unterschriftsverweigerung unverzüglich an die Charteragentur zu senden. – Geleistete Kautionen werden bei Schadensfreiheit zurückbezahlt. Sofern bei Schäden und Verlusten keine sofortige Abrechnung möglich ist, wird die ganze Kaution bis zur endgültigen Kostenverrechnung einbehalten. Information und Abrechnung erfolgt über die Agentur. Verschwiegene Schäden muss der Charterer auch nach Kautionsrückzahlung noch ersetzen


10. Haftung des Charterers und Vercharterers


Bei Verstössen gegen eine Vertragspflicht haftet der Charterer dem Vercharterer gegenüber mit allen entstehenden Folgen. Soweit der Vercharterer für Handlungen und Unterlassungen des Charterers und seiner Crew von Dritten haftbar gemacht werden sollte, stellt der Charterer den Vercharterer von allen Kosten und rechtlichen Folgen frei. Bei Schäden (ausser Verschleiss) trägt der Charterer die Kosten für Reparatur und Ersatz, soweit nicht von Versicherungen gedeckt; Der Charterer haftet nur in der Höhe des Selbstbehaltes (Kaution), sofern er nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat oder die Versicherung die Deckung aus Gründen ablehnt, die er zu vertreten hat.
Der Vercharterer/Eigner haftet für Verschulden oder grobe Fahrlässigkeit des Eigners. Dies gilt auch für seine Mitarbeiter oder Erfüllungshilfen. Im übrigen wird die Haftung des Vercharterers/Eigners beschränkt auf Höhe der Chartergebühr.


11. Pass-, Visa- und Impfbestimmungen
Die Beachtung von Pass-, Visa- und Impfbestimmungen ist Sache des Charterers.


12. Rechtsstellung der Agentur, Gerichtsstand
Vertragspartner sind Vercharterer und Charterer. Die Agentur ist nicht Veranstalter, sondern nur Vermittler und geht keinerlei Haftung ein für Handlungen, Auslassungen oder erlittene Schäden durch eine der beiden Parteien. – Die Agentur ist berechtigt im Namen des Vercharterers Charterverträge abzuschliessen und Zahlungen entgegen zu nehmen. Bei allen Flugbuchungen tritt die Agentur ebenfalls nur als Vermittler auf. Es gelten die Beförderungs- bzw. Flugbuchungsbedingungen des jeweiligen Reiseveranstalters bzw. Luftverkehrsunternehmens. Die Agentur haftet daher nicht für die Erbringungen der vereinbarten Beförderungsleistungen und deren Mängelfreiheit (Verspätungen, Stornierungen, Überbuchungen etc.). Dieses gilt auch für alle anderen vom Kunden gewünschten Zusatzleistungen, wie Hotels, Transfer etc.
Bei Unwirksamkeit einzelner Vertragspunkte bleibt die Rechtsgültigkeit der anderen Vertragsteile und des Vertrages insgesamt unberührt. Eine Vertragsänderung wird erst durch eine zusätzliche, schriftliche Vereinbarung rechtsgültig. Mündliche Absprachen und Zusagen sind nur wirksam, wenn sie von der Agentur schriftlich bestätigt werden. Bei offensichtlichen Irrtümern sowie Rechenfehlern in Bezug auf den Chartervertrag genannten Preis und Yachten haben die Agenturen und der Charterer das Recht, den Preis entsprechend gültiger Preisliste zu korrigieren, ohne dass die Rechtswirksamkeit des Vertrages berührt wird. Bei Annullation bleibt die volle Agentur Kommission im Besitz der Agentur.
Für die Vermittlung des Vertrages vereinbaren die Parteien die Anwendung von schweizerischem Recht. – Für den Chartervertrag vereinbaren die Parteien die Anwendung des Rechts desjenigen Staates in dem der Vercharterer domiziliert ist und Gerichtsstand für Klagen gegen den Vercharterer ist der Wohnort des Vercharterers, bzw. das nächstgelegene Gericht.